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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15165/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15165/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt oder Ablagerungen einbringt;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, Eis- oder Wassersportarten betreibt oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen befährt;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt;

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder

18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Sportveranstaltungen durchführt,

sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15165/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Maßnahmen zum Besatz, zur Zufütterung, zur Düngung, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung sowie zum Schilfschnitt vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;

2. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Fanggeräte nach Art oder Standort so einsetzt oder betreibt, dass wild lebende Tiere gefährdet oder nachhaltig gestört werden;

3. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c außerhalb der gekennzeichneten Futterstellen im Ostteil des Frauenteiches zufüttert;

4. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes vom 1. September bis zum 1. März eines jeden Jahres durchführt, soweit sie nicht dem Forstschutz dienen;

5. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Kahlhiebe im Sinne des § 19 SächsWaldG vornimmt;

6. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. c Grünland aufforstet;

7. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. d Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder anwendet;

8. entgegen § 5 Nr. 4 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;

9. entgegen § 5 Nr. 4 Buchst. b Grünland in Acker umwandelt oder Ufer in die Beweidung einbezieht;

10. entgegen § 5 Nr. 9 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten vornimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15165/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15165/8#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt, wer vorsätzlich

1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a die Jagd auf Schalen- und Raubwild anders als durch Ansitzjagd ausübt;

2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde die Drückjagd auf Schalen- und Raubwild außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres durchführt oder

3. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c Federwild jagt.

§ 7 § 8a