Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Moorwald am Pechfluss bei Medingen“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15150/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 84 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15150/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 26. Januar 1999 auf dem Gebiet

1. der Gemeinde Laußnitz, Gemarkung Laußnitz die Flurstücke 1356, 1358, 1360, 1362, 1363 (teilweise), 1369 (teilweise), 1371 (teilweise), 1373 (teilweise);

2. der Gemeinde Großdittmannsdorf, Gemarkung Großdittmannsdorf die Flurstücke 242, 244, 245 (teilweise), 246 (teilweise).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15150/2#abs-3 (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 15. Juli 1999 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 15. Juli 1999 im Maßstab 1 : 5 000 rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. Im Südosten wird das Naturschutzgebiet durch den Diebsteig begrenzt, der selbst Bestandteil des Naturschutzgebietes ist. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15150/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3