Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Abkommen über Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Gesetz zum Abkommen über Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei …Artikel 2 Schlußbestimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1324/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1324/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 30. Oktober 1995
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler