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Landesentwicklungsplan 2013

6.1 Sicherung der Daseinsvorsorge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

6.1 Sicherung der Daseinsvorsorge

Z 6.1.1

Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge sind in allen Teilräumen des Freistaates zu sichern. Dazu sind

öffentliche Einrichtungen für die örtliche Versorgung in allen Gemeinden und

zentralörtliche Einrichtungen in Zentralen Orten entsprechend zentralörtlicher Funktionszuweisung

vorzuhalten. Außerhalb der Zentralen Orte können Einrichtungen der Daseinsvorsorge, die nicht allein der örtlichen Versorgung dienen, ergänzend angesiedelt werden, soweit dies keine negativen Auswirkungen auf deren Tragfähigkeit in den Zentralen Orten hat.

G 6.1.2

Die öffentlichen und freien Träger von Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge sollen sicherstellen, dass Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge in Bezug auf Zugangshindernisse und -barrieren zur physischen Umwelt (zum Beispiel Gebäude, Straßen), zu Transportmitteln, zu Information und Kommunikation für alle Menschen barrierefrei zugänglich sind.

Z 6.1.3

Es ist darauf hinzuwirken, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen des kurzfristigen Bedarfs in allen Gemeinden verbrauchernah gesichert wird. Dazu sollen auch neue, am örtlichen Bedarf orientierte Versorgungsmodelle umgesetzt werden.

G 6.1.4

Die Zentralen Orte sollen die zentralörtliche Daseinsvorsorge eigenverantwortlich sichern.

G 6.1.5

Die öffentlichen, freien und privat-gewerblichen Träger der Daseinsvorsorge sollen ihre Einrichtungen und Leistungen miteinander abstimmen sowie möglichst untereinander vernetzen und in übergeordnete Konzepte einbinden.

G 6.1.6

Im ländlichen Raum soll die Bereitstellung von Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge auch unter den Bedingungen begrenzter finanzieller Ressourcen gesichert werden. Dabei soll die Sicherung der Daseinsvorsorge einschließlich der technischen Infrastruktur durch bedarfsgerechte und flexible Lösungen erfolgen.

G 6.1.7

Zur Sicherung der Daseinsvorsorge sollen Strukturen und Projekte unterstützt werden, die durch eine Beteiligung lokaler Akteure getragen werden und bürgerschaftliches Engagement ermöglichen.

Begründung zu 6.1 Sicherung der Daseinsvorsorge

zu Ziel 6.1.1

In den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG heißt es: „Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen“. In diesem Sinne übernimmt die Raumordnung die räumliche Gewährleistungsverantwortung für die Sicherung der Daseinsvorsorge in der Fläche. Zur Daseinsvorsorge zählen die Güter und Dienstleistungen, die für den Zusammenhalt der Menschen und für eine wirtschaftliche, kulturelle und politische Entwicklung die Basis bilden und an deren Angebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Infrastruktur der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie Schulen, Kindergärten, Straßen, ÖPNV, bestimmt ganz maßgeblich die Rahmenbedingungen für die Lebensqualität und Zukunftschancen der Menschen. Als harte und weiche Standortfaktoren beeinflusst die Versorgung einer Region mit Infrastruktur sehr wesentlich deren wirtschaftliche Entwicklung.

Während man mit dem Begriff der „Daseinsvorsorge“ in der Vergangenheit fast ausschließlich eine Bereitstellung von Einrichtungen durch die Öffentliche Hand, das heißt den Staat und die Kommunen, verband, erfolgt diese Bereitstellung von Einrichtungen und auch Dienstleistungen heute zunehmend in einer Arbeitsteilung von öffentlichem und privatem Sektor. Das bedeutet, dass ursprünglich ausschließlich öffentlich wahrgenommene Aufgaben auf Private übertragen werden, während der Staat weiterhin eine Gewährleistungsfunktion für diese Aufgaben übernimmt.

Der Katalog der Daseinsvorsorge ist, auch angesichts von Liberalisierungs- und Privatisierungstendenzen, nicht abschließend geregelt und unterliegt auch den sich wandelnden Bedürfnissen der Gesellschaft. Zur Daseinsvorsorge zählen die technische Infrastruktur, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Energie, Wasser und Telekommunikation sowie der Abfall- und Abwasserentsorgung dient, der öffentliche Nah- und Fernverkehr sowie die Post. Im sozialen Bereich werden neben Einrichtungen und Diensten im Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs- und Bildungswesen, der Kinder- und Jugendhilfe, Sport- und Kulturangeboten und dem Wissenschaftsbereich auch die Einrichtungen und Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Gerichtsbarkeit, der Sicherheit und Ordnung sowie im weiteren Sinne auch der Verteidigung zur Daseinsvorsorge gerechnet.

Grundlage für die raumordnerische Sicherung der Daseinsvorsorge ist eine Siedlungsstruktur, die dem Prinzip der dezentralen Konzentration folgt. Das Zentrale-Orte-System als Standortsystem für die zentralörtlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge ermöglicht eine effiziente Bündelung von Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge und sichert somit die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Einrichtungen. Durch die räumliche Verteilung der Zentralen Orte ist gewährleistet, dass die Einrichtungen in allen Teilräumen des Freistaates von der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung erreichbar sind. Im Interesse der Konzentration und einer guten Erreichbarkeit dieser Einrichtungen sind diese zudem vorrangig in den Versorgungs- und Siedlungskernen der Zentralen Orte anzusiedeln (siehe auch Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen).

Neben den zentralörtlichen, das heißt überörtlich bedeutsamen Einrichtungen der Daseinsvorsorge, die in den Zentralen Orten zu konzentrieren sind, sollen alle Gemeinden in ihrem Gebiet entsprechend § 2 Abs. 1 SächsGemO im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen schaffen, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Zu den öffentlichen Einrichtungen für die örtliche Versorgung zählen, in Abhängigkeit von der kommunalen Prioritätensetzung, sowohl die jeweiligen freiwilligen Aufgaben einer Gemeinde, als auch die durch Gesetze auf Grundlage der in § 2 Abs. 2 SächsGemO festgelegten Pflichtaufgaben der Gemeinde.

Sofern auf Grund fachspezifischer Kriterien Einrichtungen, die nicht allein der örtlichen Versorgung dienen, abweichend vom Konzentrationsgebot in den Zentralen Orten außerhalb dieser vorzuhalten sind, darf deren Ansiedlung nur erfolgen, wenn dadurch nicht die Tragfähigkeit bereits bestehender oder geplanter Einrichtungen in den Zentralen Orten gefährdet ist. So kann es zum Beispiel angesichts der zunehmenden Zahl älterer Menschen sinnvoll sein, stationäre Einrichtungen der Altenpflege auch außerhalb der Zentralen Orte anzusiedeln. Dies darf jedoch nur dann erfolgen, wenn diese Einrichtungen nicht eine Größenordnung und einen Einzugsbereich haben, der dazu führt, dass für entsprechende Einrichtungen im Zentralen Ort nicht mehr die erforderlichen Belegungszahlen erreicht werden. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, dass für überörtlich wirkende Einrichtungen der Daseinsvorsorge, insbesondere solche, die sehr kostenintensiv sind, regional abgestimmte Fachentwicklungspläne aufgestellt werden.

zu Grundsatz 6.1.2

Der Begriff der Barrierefreiheit ist umfassend zu verstehen und nicht auf Menschen mit Behinderung beschränkt. Barrierefreiheit ist die unabdingbare Voraussetzung für Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung behinderter Menschen und darüber hinaus ein Qualitätsmerkmal, das auch nicht behinderten Menschen in unserer Gesellschaft zu Gute kommt. Deshalb ist dem barrierefreien Zugang in allen Lebensbereichen und auf allen Planungsebenen ein entsprechendes Gewicht beizumessen (siehe auch Kapitel 2.3.3 Tourismus und Erholung und Kapitel 3 Verkehrsentwicklung). Insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge ist die Barrierefreiheit Grundvoraussetzung für die Teilhabe behinderter Menschen und die Gewährleistung von Chancengerechtigkeit. Sofern es sich um privat-gewerbliche Träger von Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge handelt, sollen diese sich gleichermaßen an diesem Grundsatz der Barrierefreiheit orientieren.

Die Zielstellungen einer umfassenden Barrierefreiheit finden sich in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die auch von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde. In § 9 dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, die Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Weitere Grundlagen der Barrierefreiheit sind das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen ( Behindertengleichstellungsgesetz – BGG ) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3034), sowie für den Freistaat Sachsen das Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG ) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176). Darüber hinaus hat die Zielstellung der Barrierefreiheit Eingang in konkrete fachliche Vorschriften in Fachgesetzen und -richtlinien gefunden.

zu Ziel 6.1.3

Die Versorgung mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, das heißt vor allem mit Lebensmitteln, ist ein wichtiger Aspekt gesellschaftlicher Teilhabemöglichkeiten und bedeutet für die Menschen einen wesentlichen Teil ihrer Lebensqualität. Insbesondere in den ländlichen Räumen ist diese Versorgung zunehmend gefährdet, da der Markt die wohnortnahe Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs, zum Beispiel in Form traditioneller Verkaufsläden, nicht mehr übernehmen kann oder will. Für ältere Menschen und andere in ihrer Mobilität eingeschränkte Bevölkerungsgruppen wird eine wohnortnahe Versorgung zunehmend schwieriger. Hier bieten sich neue Formen der Versorgung, wie zum Beispiel Dorfläden – auch in Kombination mit anderen Dienstleistungen – mobile beziehungsweise temporäre Versorgung, Lieferservice, Dienstleistungsterminals oder Shuttleservice als Alternativen an. Entsprechende Einrichtungen und Leistungen können in unterschiedlicher Trägerschaft, das heißt sowohl privat, öffentlich, in Public-Private-Partnership oder auch ehrenamtlich organisiert und betrieben werden. Die Kommunen und andere öffentliche Stellen sollten, möglichst in Kooperation mit der Wirtschaft, durch geeignete Maßnahmen auf den Erhalt von Einrichtungen der Versorgung in ihren Gemeinden hinwirken und die Entwicklung alternativer Versorgungsmodelle unterstützen, indem sie dafür die erforderlichen rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen schaffen – zum Beispiel durch finanzielle Anreize, die kostengünstige Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten oder die Unterstützung ehrenamtlichen Engagements.

zu Grundsatz 6.1.4

Der Landesentwicklungsplan gibt, ergänzend zu den jeweiligen Fachgesetzen beziehungsweise -regelungen, in denen in unterschiedlichem Maße die fachbezogenen Standards der Daseinsvorsorge geregelt sind, übergeordnete Vorgaben für die Sicherung der Daseinsvorsorge. Als Mindeststandard der räumlichen Entwicklung der Daseinsvorsorge ist das Standortsystem der Zentralen Orte zu berücksichtigen, an dem sich die Verteilung der Einrichtungen der Daseinsvorsorge und die Bereitstellung entsprechender Leistungen orientieren sollen. Darüber hinaus sind in diesem Kapitel Daseinsvorsorge Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung formuliert, die als Rahmensetzung bei der Sicherung der Daseinsvorsorge zu beachten und zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Festlegungen und darüber hinaus gibt es aber auch eine Vielzahl von Spielräumen zur Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge. In Abhängigkeit von der regionalen Situation, der Veränderung der Nachfragestrukturen und den kommunalen Prioritätensetzungen sollen die kommunalen Entscheidungsträger im Rahmen ausreichender Entscheidungsspielräume und möglichst auch eng mit anderen relevanten regionalen Akteuren, wie zum Beispiel karitativen Verbänden und ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern, Qualität und Umfang ihrer zentralörtlichen Versorgung in dem vorgenannten Rahmen, einschließlich der fachgesetzlichen Vorgaben, bestimmen und sichern. Das heißt zum Beispiel, auf der Grundlage des heutigen und zu erwartenden künftigen Bedarfs die situationsgerechte Entscheidung zu treffen, wie groß eine Einrichtung sein soll, wo gebündelt oder dezentralisiert werden kann und was erforderlichenfalls nur temporär zur Verfügung gestellt werden kann.

zu Grundsatz 6.1.5

Zur Verbesserung der Kostensituation sowie zur langfristigen Stabilität von Gebühren und Beiträgen im Bereich der Daseinsvorsorge ist eine verstärkte Bündelung, Vernetzung und Kooperation der Einrichtungen und Leistungen erforderlich. Insbesondere angesichts der Gefahr, dass vorhandene Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge nicht mehr aufrecht erhalten werden können, da ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht mehr gegeben ist, ist die Abstimmung öffentlicher, freier und privat-gewerblicher Träger der Daseinsvorsorge eine notwendige Voraussetzung, um durch Bündelung, Vernetzung, organisatorische Abstimmung und ähnliche Maßnahmen Synergieeffekte zu erreichen und Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge effizient vorzuhalten. Durch räumlich und inhaltlich integrierte Gesamtkonzepte beziehungsweise -planungen kann gewährleistet werden, dass die unterschiedlichen Anpassungsmaßnahmen mit dem Ziel einer erhöhten Kosteneffizienz bereichsübergreifend im regionalen Kontext abgestimmt werden. Entsprechende Möglichkeiten bietet zum Beispiel das Konzept der integrierten Sozialraumplanung, bei der im Rahmen der Sozialplanung unterschiedliche, sozial relevante Lebenslagen in definierten räumlichen Bezügen (wie Teilregionen oder Stadtteile) erfasst und aufeinander abgestimmt werden. Soweit Maßnahmen im Rahmen entsprechender Abstimmungen und Konzepte abgestimmt und mit einer Priorität versehen wurden, sollten diese bei der Vergabe von Fördermitteln durch die Ressorts der Staatsregierung und andere Fördermittelgeber gegenüber anderen Maßnahmen, die nur unzureichend abgestimmt wurden, möglichst vorrangig berücksichtigt werden.

zu Grundsatz 6.1.6

Im ländlichen Raum müssen die Infrastrukturen der öffentlichen Daseinsvorsorge an die veränderte Nachfrage angepasst werden. Diese Räume, die in unterschiedlichem Maße von teilweise starken Abwanderungstendenzen betroffen sind, sind oft auch relativ wirtschaftsschwache Räume. Zugleich werden künftig insgesamt weniger staatliche Mittel zur Unterstützung der Kommunen zur Verfügung stehen. Aber auch unter diesen Bedingungen soll in diesen Räumen die Daseinsvorsorge in angemessener Weise, das heißt in erster Linie durch entsprechende Anpassungsmaßnahmen, gesichert werden.

Soweit eine Bereitstellung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge einschließlich technischer Infrastruktur an einzelnen Standorten nicht möglich beziehungsweise nicht sinnvoll ist, sollen bedarfsgerechte und flexible Lösungen, wie temporäre Leistungserbringung, dezentrale oder mobile Ver- und Entsorgung, elektronische Dienste und weitere alternative Formen der Leistungserbringung, umgesetzt werden und Abweichungen von Standards ermöglicht sowie die Möglichkeiten der Kooperation und Vernetzung, auch grenzüberschreitend, verstärkt genutzt werden. Hierfür sollen durch die Ressorts der Staatsregierung und die Kommunen die notwendigen Rahmenbedingungen, einschließlich der erforderlichen Rechtsgrundlagen, geschaffen werden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die ausgewogene Entwicklung und Attraktivität der ländlichen Räume ist auch eine wirtschaftliche, ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung (Minimierung von Fixkosten, hohe Umwelt- und Lebensqualität, Planungssicherheit durch erreichtes Qualitätsniveau). Für eine flächendeckende Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik soll deshalb insbesondere im ländlichen Raum noch stärker auf dezentrale Einzel- und kleinräumige Gruppenlösungen orientiert werden.

zu Grundsatz 6.1.7

Bürgerschaftliches Engagement spielt eine zentrale Rolle beim Umgang mit den Folgen des demografischen Wandels. Durch die Einbeziehung der lokalen Akteure können kreative Lösungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge gefunden werden, die die Interessen der Menschen vor Ort berücksichtigen und die Akzeptanz der Maßnahmen erhöhen. Bürgerschaftliches Engagement ermöglicht wirtschaftlich tragfähige, ergänzende Angebote im Infrastrukturbereich, fördert den Gemeinschaftssinn und kann auch zu neuen Qualitäten des Zusammenlebens führen. Dabei darf das bürgerschaftliche Engagement nicht als Ersatz für die staatliche Verantwortung gesehen werden, sondern kann diese nur ergänzen. Staat und Kommunen müssen Rahmenbedingungen schaffen, die die Eigeninitiative der Bürgerinnen und Bürger unterstützen und konkrete Partizipation im Sinne gesellschaftlicher Teilhabe unterstützen. Dazu ist es auch notwendig, dass die Kommunen öffentliche Orte vorhalten, an denen das bürgerschaftliche Engagement Kommunikationsmöglichkeiten erhält. Die Maßnahmen, die durch das bürgerschaftliche Engagement, das heißt durch eine breite Akzeptanz vor Ort, getragen werden, sollten bei der Vergabe von Fördermitteln durch die Ressorts der Staatsregierung und andere Fördermittelgeber möglichst vorrangig berücksichtigt werden.

§ 2