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Landesentwicklungsplan 2013

4.2 Freiraumnutzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

4.2 Freiraumnutzung

4.2.1 Landwirtschaft

Z 4.2.1.1

In den Regionalplänen sind mindestens 35 Prozent der regionalen landwirtschaftlichen Nutzfläche als Vorranggebiete Landwirtschaft festzulegen.

Z 4.2.1.2

Es ist darauf hinzuwirken, die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Böden den absehbaren Folgen des Klimawandels zur Stabilisierung der Umweltsituation und damit auch zur Vermeidung von Ertragsausfällen anzupassen.

Z 4.2.1.3

Es ist darauf hinzuwirken, dass die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, naturnaher Lebensräume und zur Förderung der biologischen Vielfalt beiträgt.

Z 4.2.1.4

Es ist darauf hinzuwirken, dass der Anteil ökologisch bewirtschafteter Flächen an der landwirtschaftlichen Fläche weiter zunimmt.

Begründung zu 4.2.1 Landwirtschaft

zu Ziel 4.2.1.1

Die raumordnerische Sicherung von Gebieten mit aus landwirtschaftlicher Sicht landesweit und regional bedeutsamen Böden verfolgt das Ziel, langfristig die natürlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Landwirtschaft auch vor dem Hintergrund des Klimawandels zu sichern sowie die Voraussetzung für eine verbrauchernahe und krisensichere Versorgung der Bevölkerung zu erhalten.

Für die landwirtschaftliche Nutzung aus landesweiter Sicht besonders geeignete Flächen sind nicht gleichmäßig über die einzelnen Planungsregionen verteilt. Um dennoch eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung (insbesondere mit Frischprodukten) gewährleisten zu können, müssen auch im regionalen Kontext Schwerpunkte für eine Flächensicherung gesetzt werden können.

Im Durchschnitt hat Sachsen eine Ackerzahl von 46 und eine Grünlandzahl von 42 (Bodenwertzahl). Landesweit bedeutsam durch ihre hohe natürliche Ertragsfähigkeit sind Gebiete mit Ackerzahlen größer 50 (vergleiche Karte 9 Gebiete mit speziellem Bodenschutzbedarf). Darüber hinaus können aber schon Böden mit niedrigeren Bodenwertzahlen regional bedeutsam sein.

Neben der Sicherung von Gebieten mit einer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit sollen für die landwirtschaftliche Produktion geeignete Gebiete auch nach folgenden Kriterien ausgewählt werden:

– Eignung der Böden für regional bedeutsame Sonderkulturen (zum Beispiel Spargel),

– Böden für die verbrauchernahe Versorgung von Verdichtungsräumen,

– zum Obstanbau genutzte Böden,

– im Zusammenhang mit bestehender landwirtschaftlicher Tierhaltung stehende Böden zur Futterversorgung.

Die raumordnerische Sicherung von 35 Prozent der regionalen landwirtschaftlichen Nutzfläche hat durch Vorranggebiete zu erfolgen, welche durch zusätzliche Vorbehaltsgebiete ergänzt werden können. Der Nutzung der Böden dieser Gebiete als landwirtschaftliche Nutzfläche darf großflächig keine anderweitige Nutzung entgegenstehen. Eine Überlagerung von Vorranggebieten Landwirtschaft und Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung ist möglich, wenn dadurch die landwirtschaftliche Nutzung nicht wesentlich eingeschränkt wird. Die Anlage naturnaher Strukturelemente (zum Beispiel Anlage von Baum- beziehungsweise Gehölzreihen für Erosionsschutz und Biotopverbund, vergleiche Z 4.1.1.6, Z 4.1.1.14, Z 4.2.1.2 und Z 4.2.1.3) steht einem Vorranggebiet Landwirtschaft nicht entgegen.

Die raumordnerische Sicherung landwirtschaftlicher Nutzfläche dient nicht unmittelbar dem Erhalt des bestehenden Anteils an landwirtschaftlicher Nutzfläche im Freistaat, sondern im Sinne des Grundsatzes § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG zur Erhaltung und Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Landwirtschaft dem Erhalt von Flächen, welche für die landwirtschaftliche Produktion langfristig besonders geeignet sind. Eine Überlagerung von Vorranggebieten Landwirtschaft und Vorranggebieten Kulturlandschaftsschutz ist dann möglich, wenn in beiden Fällen die Landschaft (Nutzungsform und Landschaftsbild) geschützt werden soll.

Zur landwirtschaftlichen Nutzung von Böden gehört auch die Tierhaltung. Damit im Zusammenhang stehende bauliche Anlagen sind daher zulässig, soweit diese einem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen. Allerdings sollen diese, soweit ohne Bezug zu bisherigen Stallanlagen und agrarstrukturell vertretbar, die raumordnerisch gesicherten Böden möglichst geringfügig in Anspruch nehmen. Der Erweiterung und Erneuerung von Stallanlagen sollte zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme Vorrang vor Neubauten eingeräumt werden.

zu Ziel 4.2.1.2

Gemäß den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist den Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen Rechnung zu tragen, die sowohl der Anpassung an den Klimawandel dienen als auch den Raum in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden und des Wasserhaushaltes sichern.

Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft durch eine Stabilisierung der Umweltsituation sind regional differenziert Anpassungsmaßnahmen an die Folgen des Klimawandels erforderlich. Neben weiter steigenden Temperaturen und einer Abnahme von Frühjahrs- und Sommerniederschlägen muss sich die Landbewirtschaftung vor allem auf eine Zunahme von Extremereignissen (Hitze-/Trockenperioden, Starkregen und so weiter) einstellen. Dadurch können Ertragsschwankungen und -einbußen, insbesondere auf den Sandstandorten in Nord- und Ostsachsen, zunehmen.

Maßnahmen zur Stabilisierung der Umweltsituation sind insbesondere erforderlich:

– auf Sandstandorten in Nord- und Ostsachsen auf Grund der Gefahr zunehmender Winderosion sowie einer trockenheitsbedingt schlechteren Nitrataufnahme durch die Pflanzenbestände mit der Gefahr erhöhter Nitratauswaschung in der winterlichen Sickerwasserperiode oder durch Starkregen; außerdem kommt auf diesen Standorten der Humusreproduktion besondere Bedeutung zu. Sofern nicht gezielt Anpassungsmaßnahmen ergriffen werden, besteht die Gefahr wiederkehrender Ertragsausfälle,

– auf Lößstandorten auf Grund der hohen und sehr hohen potenziellen Erosionsgefährdung, der Verdichtungsempfindlichkeit (Grundwasserneubildung und so weiter) sowie der Gefahr trockenheitsbedingt steigender Nitratgehalte im Sickerwasser,

– in den Vor- und Mittelgebirgsstandorten auf Grund der hohen potenziellen Erosionsgefährdung sowie eines erwärmungsbedingten Humusabbaus und einer dadurch bedingten Gefahr vorübergehend erhöhter Stoffausträge (Nitrat, Kohlendioxid, Lachgas).

Landwirtschaftlich genutzte Flächen, deren potenzielle Erosionsgefährdung durch Wind als hoch beziehungsweise sehr hoch eingeschätzt wird (Karte 9), sollen durch eine fachgerechte Bewirtschaftung, eine Verkleinerung der Schläge oder durch die Anlage geeigneter Windschutzstreifen (zum Beispiel in Form von Baumreihen, Hecken, Alleen, Feldgehölzen oder Immissionsschutzwäldern) auch einer potenziellen Gefährdung des Straßenverkehrs vorbeugen.

Zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind vor allem Maßnahmen zu unterstützen, die die Verdunstung der Bodenfeuchte und den Oberflächenabfluss minimieren, die Wasserrückhaltung in der Fläche erhöhen, die Wasserverfügbarkeit und Wassernutzungseffizienz der Kulturpflanzen verbessern, Bodenerosion und Stoffaustrag vermindern sowie die Humusreproduktion sicherstellen (Wahl geeigneter Anbaustrukturen). Diese Aspekte sind auch im Rahmen der Flurneuordnung zu berücksichtigen.

In den Bergbaufolgelandschaften sind ferner die Folgen des Grundwasserwiederanstiegs zu berücksichtigen (Vorflut, Drainagen und so weiter).

zu Ziel 4.2.1.3

Der Plansatz nimmt Bezug auf die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6 ROG , nach welchen die wirtschaftlichen Nutzungen des Raumes unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktion zu gestalten und die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen sind, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen im ländlichen Raum zu schützen.

Die Bilanz der Europäischen Union zeigt, dass das Ziel zur Eindämmung des Verlustes der biologischen Vielfalt bis 2010 verfehlt wurde. Die Konsequenz ist, den Gedanken des Erhalts der Artenvielfalt besser als bisher in die Fachpolitiken, aber auch im Rahmen der Regionalentwicklung als Vorgabe für die Förderpolitik zu integrieren; vergleiche Biodiversitätsstrategie der EU (2011) sowie globaler Strategieplan 2011–2020 der zehnten Vertragsstaatenkonferenz zur UN-Konvention zur Biologischen Vielfalt (Oktober 2010).

Über die Hälfte der Landesfläche in Sachsen wird landwirtschaftlich bewirtschaftet. Die biologische Vielfalt in der intensiv genutzten Agrarlandschaft ist so gefährdet, dass nicht nur der Verlust eingedämmt werden muss, sondern diese sogar einer besonderen Förderung bedarf. Der Freistaat Sachsen hat mit dem Programm und Maßnahmenplan des SMUL zur biologischen Vielfalt im Freistaat Sachsen (2009/2010) entsprechende Voraussetzungen geschaffen, den Aspekt der biologischen Vielfalt in die Fachpolitiken zu integrieren. Insbesondere durch die Agrar- und Förderpolitik soll damit dem Erhalt und der Wiederherstellung im direkten Zusammenhang mit der Landbewirtschaftung stehender Lebensräume weiterhin hohe Bedeutung beigemessen werden.

Das betrifft Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung von ökologisch wirksamen Strukturen, insbesondere entlang von Wegen, Straßen und Gewässern innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche (zum Beispiel Anlage von Feldrainen, Feldhecken und naturnah gestalteten Gewässerrandstreifen) oder eine Zurücknahme der Bewirtschaftung (zum Beispiel Ackerrandstreifen ohne Düngung und Pflanzenschutz, Feldlerchenfenster). Regelmäßig vernässte Bereiche sollen besonders schonend bewirtschaftet oder zur Biotopentwicklung genutzt werden.

Gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission bezüglich des Beitrages der Regionalpolitik zum nachhaltigen Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020 soll die Biodiversität zukünftig auch über den Struktur- und Kohäsionsfonds im Rahmen der Regionalentwicklung unterstützt werden. Damit kann insbesondere im Rahmen der freiwilligen Flurneuordnung beziehungsweise der Unternehmensflurbereinigung bei Infrastrukturmaßnahmen (zum Beispiel Straßenbau) ein Beitrag zur biologischen Vielfalt geleistet werden. Im Zusammenhang mit der Schaffung einer möglichst günstigen Agrarstruktur soll die Anlage entsprechender Landschaftsstrukturen ermöglicht werden. Die Herstellung solcher Strukturen kann auch ein nutzungsintegrierter Ansatz im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzfläche sein.

zu Ziel 4.2.1.4

Bei einer intensiven Bodennutzung ist auf lange Sicht eine nachhaltige Beeinträchtigung von Böden, Grundwasser und Artenvorkommen nicht auszuschließen. Deshalb gilt es, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit von landwirtschaftlich genutzten Böden unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu erhalten, vor allem durch zunehmende Anwendung Boden schonender und umweltgerechter Bewirtschaftungsverfahren. Mit dem Bewirtschaftungsverfahren des ökologischen Landbaus kann dabei insgesamt die höchste Stufe der Umweltentlastung (Wasser- und Bodenschutz, Artenvielfalt, Klimaschutz) erreicht werden, da unter anderem auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel vollständig verzichtet wird.

Der Flächenanteil des ökologischen Landbaus an der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Sachsen lag 2011 bei 3,9 Prozent (35 517 ha). Vor dem Hintergrund der Umweltvorteile wird angestrebt, den Anteil deutlich zu erhöhen. Dem müssen allerdings die freien unternehmerischen Entscheidungen der Landwirtschaftsbetriebe für den Ökolandbau vorausgehen.

Neben der Umweltentlastung dient diese Ausweitung einer Bedienung der wachsenden Nachfrage nach ökologisch erzeugten Lebensmitteln. Zur Realisierung der Zielsetzung ist es unter anderem erforderlich, ökologisch wirtschaftende Betriebe in ihrem Bestreben nach Flächenaufstockung/Arrondierung zu unterstützen (Flächenvergaben, Flächen der öffentlichen Hand, Flurneuordnung und so weiter) sowie vor konkurrierenden Nutzungen zu schützen (Bauleitplanung, Flurneuordnung).

4.2.2 Forstwirtschaft

Z 4.2.2.1

Der Waldanteil im Freistaat Sachsen ist auf 30 Prozent zu erhöhen. Dazu ist der Waldanteil

in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge auf 28,5 Prozent Waldanteil an der Regionsfläche,

in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska auf 38 Prozent Waldanteil an der Regionsfläche,

in der Planungsregion Leipzig-Westsachsen auf 19 Prozent Waldanteil an der Regionsfläche,

in der Planungsregion Region Chemnitz auf 32 Prozent Waldanteil an der Regionsfläche

zu erhöhen. Zur Unterstützung dieser Zielstellung sind in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Waldmehrung festzulegen.

Z 4.2.2.2

In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zum Schutz des vorhandenen Waldes festzulegen.

Z 4.2.2.3

Zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils standortgerechter Baumarten (Waldumbau) durchzuführen.

G 4.2.2.4

Waldumbaumaßnahmen sollen vorrangig in folgenden Landschaftseinheiten durchgeführt werden:

Mulde-Lösshügelland und angrenzende Teile des Ostthüringischen Lösshügellandes,

Nordsächsisches Platten- und Hügelland,

Erzgebirgsbecken,

Westlausitzer Hügel- und Bergland ,

Östliche Oberlausitz,

Vogtland,

Unteres Osterzgebirge,

Oberlausitzer Bergland,

Sächsische Schweiz und Zittauer Gebirge.

Z 4.2.2.5

Durch Immissionen geschädigte Wälder sind klimaangepasst, standortgerecht und somit als natürlicher Speicher für Kohlenstoff zu sanieren.

Begründung zu 4.2.2 Forstwirtschaft

zu Ziel 4.2.2.1

Mit dem Waldmehrungsziel wird neben der räumlichen Voraussetzung für die Holzproduktion als nachwachsender Rohstoff auch die räumliche Voraussetzung für die Funktion des Waldes als natürlicher Speicher für Kohlenstoff sowie die Funktionsfähigkeit des Bodens, des Wasserhaushaltes, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas und der menschlichen Gesundheit gesichert. Damit wird der Grundsatz der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG zur Erhaltung der räumlichen Voraussetzungen für die Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Rohstoffproduktion untersetzt.

Seit dem Landesentwicklungsplan von 1994 verfolgt der Freistaat langfristig das Ziel, seinen Waldanteil auf 30 Prozent zu erhöhen. Dem entspricht sachsenweit eine Fläche von 552 858 ha. Die Grundlage für die Erfassung des regionalen Waldbestandes und die darauf aufbauende Zielvorgabe ist die Waldflächenstatistik des Staatsbetriebes Sachsenforst. Mit Stand von 2011 besitzt Sachsen nunmehr circa 28,4 Prozent Waldanteil an der Landesfläche.

Auf Grund der unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten und den Kriterien zur Waldmehrung wird der Waldanteil in den Planungsregionen auch zukünftig Unterschiede aufweisen.

Für die Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge ergibt sich aus der Zielstellung eine Erhöhung des Flächenanteiles von Wald um 2,1 Prozent. In der Planungsregion Region Chemnitz beträgt diese Erhöhung 1,9 Prozent. Sie soll insbesondere in der ehemaligen Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge erfolgen, deren Waldanteil 2008 noch bei circa 25 Prozent lag.

Obwohl der Waldanteil der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska deutlich über dem landesweiten Durchschnitt liegt, ist auf Grund möglicher Landnutzungsänderungen vor dem Hintergrund des Klimawandels sowie Aufforstungen in den Bergbaufolgelandschaften eine weitere Erhöhung um 0,8 Prozent vorgesehen.

Die Planungsregion Leipzig-Westsachsen hat landesweit den geringsten Waldanteil. Sie ist überwiegend von Ackerflächen mit hoher Bodenwertzahl geprägt, welche auch künftig für die ackerbauliche Nutzung zur Verfügung stehen sollen. Für die Waldmehrung in der Planungsregion sind insbesondere die Kippenflächen der Tagebaue Zwenkau, Espenhain, Witznitz und in bedeutenden Teilen des Tagebaues Vereinigtes Schleenhain als landesweiter Schwerpunkt der Waldmehrung möglichst umfassend zu bewalden. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung des Waldanteiles um mindestens 1,5 Prozent. Mit der Waldmehrung in der Region soll auch den Folgen des Klimawandels entgegengewirkt und den zahlreichen positiven Wechselwirkungen zur Stabilisierung des Naturhaushaltes, für die Naherholung, die Lebensqualität und damit auch für die regionale und überregionale Standortattraktivität Rechnung getragen werden.

Zielte die Waldmehrung im LEP 1994 auf die zu erreichenden positiven ökologischen Wirkungen (insbesondere in ausgeräumten Agrargebieten und Bergbaufolgelandschaften), so soll die Neubegründung von Wäldern heute auch der Notwendigkeit der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, der Biodiversität und der Kulturlandschaftsentwicklung Rechnung tragen.

Die räumliche Konkretisierung der regionalen Waldmehrungsziele durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Waldmehrung in den Regionalplänen soll auf der Grundlage folgender Kriterien erfolgen:

– Umwandlung von Bereichen, die in der Naherholungszone von Siedlungsbereichen mit hoher Einwohnerdichte liegen und die derzeit eine geringe lokalklimatische Entlastungswirkung aufweisen, in Bereiche mit lokalklimatischer Ausgleichswirkung gegenüber sommerlicher Hitzebelastung,

– Sicherung des Biotopverbundes über Wanderungskorridore,

– Sicherung einer nachhaltigen Landnutzung in Gebieten mit hoher Wind- und Wassererosionsgefahr,

– Rückhaltung von Niederschlagswasser in Gebieten mit Hochwasserentstehungsgefahr,

– Umwandlung von landwirtschaftlich genutzten Gebieten mit hohem Ertragsausfallrisiko,

– Mehrung Gewässer begleitender Wälder, insbesondere von Auwäldern an großen Flüssen.

Gebiete mit einer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit für die landwirtschaftliche Produktion sollen für die Aufforstung im Wesentlichen nicht in Anspruch genommen werden (vergleiche Z 4.2.1.1).

Die Waldmehrungsplanung für den Freistaat Sachsen ist eine weitere Grundlage für die Auswahl geeigneter Gebiete.

Adressat des Waldmehrungszieles ist auch der Freistaat selbst, der im Rahmen seiner Forstpolitik die Waldmehrung nach den genannten Kriterien weiterhin unterstützt.

zu Ziel 4.2.2.2

Gemäß den Grundsätzen der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG ist mit dem Schutz der Wälder den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes (Kohlenstoffspeicherfähigkeit der Wälder) und der Anpassung an den Klimawandel (lokalklimatische Wirksamkeit) Rechnung zu tragen. Weiterhin sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Forstwirtschaft ihren Beitrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen leisten kann. Insbesondere soll die raumordnerische Sicherung bestehender Wälder deren besonderer Bedeutung bei gleichzeitiger Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion Rechnung tragen. Dies bedeutet nicht, dass alle Funktionen gleichmäßig stark ausgeprägt sein müssen. Beispielsweise erfüllen Totalreservate und Naturwaldzellen keine Nutzfunktion.

Waldflächen sind nach dem Sächsischen Waldgesetz in ihrem Bestand geschützt. Ihre Umwandlung zugunsten einer anderen Nutzung bedarf der Genehmigung. Eine raumordnerische Sicherung darüber hinaus ist sinnvoll, wenn

– im Einzelfall ein raumordnerischer Nutzungskonflikt erkennbar ist,

– Wälder vor dem Hintergrund der Kriterien nach Ziel 4.2.2.1 besonders bedeutsam sind,

– Wälder in ihren Funktionen, wie sie sich aus der Waldfunktionenkartierung ergeben, eine besondere Bedeutung haben,

– es sich um großflächige naturnahe Waldkomplexe (vergleiche auch Anhang 1 „Fachplanerische Inhalte des Landschaftsprogramms“, Kapitel 2.2.2.1 und Karte A 1.5) handelt.

zu Ziel 4.2.2.3

Die Leitvorstellungen der Raumordnung sind auch auf die Minimierung von Umweltbelastungen ausgerichtet. So ist gemäß den Grundsätzen der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6 ROG der Raum unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten und zu entwickeln. Dabei soll den räumlichen Erfordernissen der Anpassung an die Folgen des Klimawandels Rechnung getragen sowie die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Forstwirtschaft weiterhin ihrer Bedeutung als Rohstoffproduzent gerecht werden kann.

Die prognostizierten Klimaveränderungen werden in den Wäldern vielfältige Anpassungsreaktionen auslösen. Hieraus können Beeinträchtigungen der Waldfunktionen resultieren, wie dies durch das Absterben von Waldbeständen im Zuge der hohen Immissionsbelastungen im vergangenen Jahrhundert im Freistaat bereits der Fall war. Die Auswirkungen des Klimawandels werden die regional begrenzten Erfahrungen der immissionsbedingten Waldschäden im Erzgebirge jedoch bei weitem überschreiten. Einer großräumigen Beeinträchtigung der Waldfunktionen auf Grund der erwarteten klimatischen Veränderung ist durch einen rechtzeitigen funktions- und risikoangepassten Waldumbau zu standortgerechten artenreichen Mischwäldern mit hoher Anpassungsfähigkeit an die Folgen des Klimawandels vorzubeugen, auch um unvorhersehbaren Entwicklungen im Bereich der Schadorganismen besser vorzubeugen. Ulmenwelke und Eschentriebsterben verdeutlichen die Problematik der unvorhersehbaren Entwicklung von Schadorganismen auch bei standortheimischen Baumarten.

Im Zuge des Waldumbaus sollen dafür standortgerechte Baumarten unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Baumarten beziehungsweise Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft eingesetzt werden. Damit soll im Rahmen des Waldumbaus gleichzeitig das heimische Baumartenpotenzial als Grundlage der natürlichen Biodiversität gesichert werden. Dies wird durch das Programm und den Maßnahmenplan zur Biologischen Vielfalt im Freistaat Sachsen (2009/2010) unterstützt. Darüber hinaus kann aber auch die standortgerechte Beteiligung fremdländischer Baumarten vorteilhaft sein (zum Beispiel Douglasie, Robinie, Roteiche). Naturverjüngung kann unter anderem auf Grund ihrer Standortangepasstheit, ihres Potenzials zur Bestandsstrukturierung und optimaler Wurzelentwicklung einen weiteren Beitrag für eine erhöhte Bestandsstabilität und die natürliche Biodiversität bringen.

Adressat des Waldumbauzieles ist der Freistaat selbst, der im Rahmen seiner Forstpolitik auch den Waldumbau in anderen Waldeigentumsarten langfristig unterstützen soll.

zu Grundsatz 4.2.2.4

Von 1994 bis 2010 wurden allein im sächsischen Landeswald circa 20 000 ha Wald vor allem mit den Baumarten Buche, Weißtanne und Eiche in Mischwälder umgebaut. Gleichzeitig wurde der Waldumbau auf jährlich rund 300 ha im Privat- und Körperschaftswald gefördert. Der Waldumbau im sächsischen Staatswald soll mit 1 300 bis 1 500 ha pro Jahr zielgerichtet und mit Blick auf die bevorstehenden Veränderungen der ökologischen Rahmenbedingungen im Zuge des Klimawandels und der Biodiversitätsstrategie fortgeführt werden. Allein bezogen auf den Staatswald des Freistaates betrifft der Waldumbau insgesamt noch circa 60 000 ha bis Mitte des Jahrhunderts.

Vor dem Hintergrund sowohl der Dringlichkeit als auch der Langfristigkeit des Waldumbaus sowie der unterschiedlichen Voraussetzungen durch die standörtlichen Gegebenheiten und die vorhandenen Baumartenzusammensetzungen ist es sinnvoll, regional Prioritäten für den Waldumbau zu setzen.

Waldumbaumaßnahmen sind vorrangig auf die Landschaftseinheiten nach Karte 6 zu konzentrieren, in denen ansonsten auf Grund der klimatischen Veränderungen ein großräumiger Verlust von Waldfunktionen zu erwarten wäre. In allen übrigen Landschaftseinheiten des Freistaates soll der Waldumbau differenziert unter Berücksichtigung der standörtlich bedingten funktionalen Risiken und der Abweichung des gegebenen Waldzustandes vom standortgerechten Zielzustand fortgeführt werden.

zu Ziel 4.2.2.5

Gemäß Ziel 4.1.1.6 können Waldschadensgebiete in den Regionalplänen als „sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ ausgewiesen werden. In diesen Gebieten ist die Minimierung der Umweltbelastungen durch Bodenschutzkalkungen und Waldumbau hin zu standortgerechten, artenreichen Mischwäldern mit hoher Anpassungsfähigkeit an die Folgen des Klimawandels eine Voraussetzung für die Walderhaltung und damit Grundlage für eine Waldmehrung. Die Maßnahmen dienen der notwendigen Regeneration der noch immer versauerten Waldböden, dem Grundwasserschutz und dem Waldwachstum.

Bodenschutzkalkungen sollen in ausreichendem Abstand von Standorten erfolgen, deren Böden und Vegetation sich von Kalkung unbeeinflusst entwickeln sollen (zum Beispiel naturnahe Moore, Referenzflächen in NSG oder bestimmte Lebensraumtypenflächen in FFH- Gebieten).

4.2.3 Bergbau und Rohstoffsicherung

Karten:

In der Karte 10 „Klassifizierung der Vorkommen von Steine- und Erden-Rohstoffen, aktiver Steine-Erden-Bergbau“ ist unter anderem die Wertigkeit der oberflächennahen Rohstoffvorkommen in ihrer regionalen Verteilung nach Rohstoffgruppen dargestellt. In der Karte 11 „Klassifizierung der Braunkohlenlagerstätten, Verbreitung erz- und spathöffiger Gebiete“ sind unter anderem der aktive Braunkohlenbergbau, das Potenzial von Braunkohlenressourcen für die stoffliche und energetische Nutzung und Vorkommen von Spaten und Erzen dargestellt.

Z 4.2.3.1

In den Regionalplänen sind die raumordnerischen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung und Gewinnung von standortgebundenen einheimischen Rohstoffen zu schaffen. Dazu sind Vorranggebiete für den Rohstoffabbau sowie Vorranggebiete für die langfristige Sicherung von Rohstofflagerstätten festzulegen. Die landesweit bedeutsamen Braunkohlenlagerstätten in den Tagebaubereichen Vereinigtes Schleenhain, Nochten/Wochozy und Reichwalde/Rychwałd sowie der sächsische Teil des Tagebaus Welzow-Süd sind durch Festlegung von Vorranggebieten für den Braunkohlenabbau zu sichern.

G 4.2.3.2

Sicherung und Abbau von Rohstofflagerstätten sollen auf einer vorausschauenden Gesamtplanung basieren. Die Abbauflächen sollen Zug um Zug mit dem Abbaufortschritt einer nachhaltigen Folgenutzung, die sich in das räumliche Gesamtgefüge einordnet, zugeführt werden. Die bei der Wiedernutzbarmachung neu entstehenden Flächen, welche natürliche Bodenfunktionen wahrnehmen sollen, sollen so gestaltet werden, dass eine den naturräumlichen Verhältnissen angepasste Entwicklung, Nutzung und Funktionalität gewährleistet wird.

Begründung zu 4.2.3 Bergbau und Rohstoffsicherung

zu Ziel 4.2.3.1

Der Freistaat Sachsen ist ein rohstoffreiches Land. Um eine nachhaltige, das heißt ökologisch, ökonomisch und sozial verträgliche Versorgung der Wirtschaft mit Rohstoffen zu gewährleisten, bedarf es einer fachübergreifenden Gesamtplanung, die sowohl die Standortgebundenheit der Rohstoffvorkommen als auch die übrigen Nutzungsansprüche an den Raum sowie die sonstigen Schutzgüter berücksichtigt.

Die Rohstoffwirtschaft verfügt zur Sicherung ihrer Ressourcen über keine eigene Fachplanung und ist somit auf die Festlegungen der Raumordnung angewiesen. Die Regionalplanung kann durch die Festlegung von Vorranggebieten für den Rohstoffabbau sowie von Vorranggebieten für die langfristige Sicherung von Rohstofflagerstätten einen verlässlichen Ordnungsrahmen für eine nachhaltige Rohstoffnutzung und bedarfsgerechte Rohstoffversorgung schaffen. Dazu soll in allen Planungsregionen eine abgestimmte Verfahrensweise bei der Festlegung von Gebieten zur Rohstoffsicherung erfolgen.

Das Ziel konkretisiert den Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG , wonach die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen sind.

Als Vorranggebiete für den Rohstoffabbau sollen insbesondere festgelegt werden:

– bereits genehmigte Abbauvorhaben sowie Erweiterungs- und Ersatzflächen für bestehende Betriebe,

– landesweit bedeutsame Rohstofflagerstätten – Rohstofflagerstätten sind landesweit bedeutsam, wenn die in ihnen angetroffenen Bodenschätze selten sind und/oder ein hohes Veredlungspotenzial aufweisen (Braunkohlen, Kaoline, Tone, Bentonite, Quarzsande und -kiese; Festgesteine und Kiessande, soweit sie zur Herstellung hochwertiger Baustoffe geeignet sind; Naturwerkstein; Karbonatgesteine; Erze und Spate).

Für die Festlegung dieser Gebiete ist die Sicherung der Rohstoffversorgung für den kurzfristigen Bedarf (Zeitraum circa 20 bis 30 Jahre) zu betrachten. Durch den Umfang der Festlegungen ist eine sichere, bedarfsorientierte, regional ausgewogene Versorgung in diesem Zeitraum zu gewährleisten.

Für die Vorranggebiete für den Rohstoffabbau erfolgt eine abschließende Abwägung hinsichtlich der Nutzbarkeit der Rohstofflagerstätten, die alle anderen raumbedeutsamen Nutzungen, die mit dem Rohstoffabbau nicht vereinbar sind, ausschließt. Für diese Gebiete sind die gegebenenfalls erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen der Umweltprüfung vertieft zu prüfen sowie die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck eventuell betroffener Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete zu prüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung).

Für die Festlegung der Vorranggebiete für die langfristige Sicherung von Rohstofflagerstätten (über den kurzfristigen Bedarf hinausgehend) sollen insbesondere folgende Kriterien herangezogen werden:

– das Rohstoffpotenzial und seine räumliche Verteilung,

– die rohstoffgeologische Bewertung der Lagerstätten,

– die Bedeutsamkeit der Rohstofflagerstätten.

Die Vorranggebiete für die langfristige Sicherung von Rohstofflagerstätten dienen dem Erhalt der Möglichkeit der Rohstoffgewinnung für zukünftige Generationen und sind daher von solchen Nutzungen freizuhalten, die einen späteren Rohstoffabbau unmöglich machen (Verkehrstrassen, neue Siedlungsgebiete, Gewerbegebiete und so weiter). Dagegen sind raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen, die die gesicherte Rohstofflagerstätte nicht beeinträchtigen, wie Arten- und Biotopschutz, Wasserschutz, Land- und Forstwirtschaft, Erholungsnutzung, mit der vorrangigen Funktion vereinbar. Eine Überlagerung mit entsprechenden Vorrang-/Vorbehaltsgebieten ist möglich. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG können durch Ziele der Raumordnung (hier Vorranggebiete) für ein bestimmtes Gebiet verschiedene Nutzungen oder Funktionen vorgesehen werden. Da die genannten Funktionen beziehungsweise Nutzungen nicht miteinander in Konflikt treten, ist eine Bestimmung der Rangfolge der Festlegungen hier nicht notwendig.

Mit der Festlegung als Vorranggebiete für die langfristige Rohstoffsicherung sollen die Lagerstätten vor Nutzungen geschützt werden, die einen späteren Abbau unmöglich machen. Damit ist noch keine Entscheidung über die mögliche künftige Inanspruchnahme der Lagerstätte getroffen. Dazu wäre eine erneute raumordnerische Prüfung, entweder im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes, in einem Raumordnungsverfahren oder integriert in einem gesonderten Genehmigungsverfahren, notwendig.

Ungeachtet des Auftrages zur Festlegung von Vorranggebieten können in den Fällen, in denen durch die Träger der Regionalplanung keine abschließende Abwägung zu Gunsten der Sicherung des Rohstoffabbaus beziehungsweise zur langfristigen Sicherung von Rohstofflagerstätten getroffen werden kann, dem Rohstoffbelang aber bei nachfolgenden Abwägungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden soll, in den Regionalplänen auch Vorbehaltsgebiete für standortgebundene einheimische Rohstoffe festgelegt werden. Insofern bleibt die Möglichkeit zur Ausweisung von Vorbehaltsgebieten nach § 8 Abs. 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 ROG unberührt.

Aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit sind die bestehenden Gewinnungsbetriebe nachrichtlich darzustellen.

Bei den Festlegungen, vor allem bei den Vorranggebieten für den Rohstoffabbau, sind durch die Regionalplanung insbesondere folgende Belange zu berücksichtigen:

– Sicherung der Rohstoffversorgung/Rohstoffbedarf,

– Standortgebundenheit und regionale Verteilung der Lagerstätten,

– wirtschaftliche Bedeutung des Rohstoffes,

– Möglichkeit der sparsamen und schonenden, das heißt optimalen Nutzung der Lagerstätten (Nacheinander von Rohstoffaufschlüssen),

– abbaubedingte Vorbelastungen, Vermeidung der Überlastung von Teilräumen durch die Auswirkungen des Rohstoffabbaus,

– Schutzbedürftigkeit ökologisch besonders wertvoller Lebensräume und prägender Landschaftsbilder sowie hinsichtlich der Naturhaushaltsfunktionen (auch klimawandelbedingt) besonders empfindlicher Gebiete,

– geordnete Siedlungsentwicklung,

– Vermeidung der Kumulation von Rohstoffabbau in Gebieten mit einem klimawandelbedingt besonders angespannten Wasserhaushalt,

– Belange von Tourismus und Erholung,

– zeitliche Begrenztheit des Eingriffs und Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung (fortlaufende Rekultivierung),

– Entstehen temporärer oder dauerhafter ökologisch wertvoller Sekundärbiotope während des Bergbauvorhabens oder danach.

Die Braunkohlenlagerstätten in den Tagebaubereichen Vereinigtes Schleenhain, Nochten/Wochozy und Reichwalde/Rychwałd besitzen für die Rohstoffwirtschaft (stoffliche und energetische Verwertung) eine herausragende Bedeutung. Für die bereits in den verbindlichen beziehungsweise in Aufstellung befindlichen Braunkohlenplänen festgelegten Gebiete sowie für den sächsischen Teil des Tagebaus Welzow-Süd, ist die entsprechende planerische Sicherheit zu gewährleisten. Auf Grund neuer landesweiter Erfordernisse kann es notwendig werden, zusätzliche Braunkohlenlagerstätten, die sich für eine stoffliche Veredelung und/oder energetische Nutzung eignen, zu sichern. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Sicherung von Braunkohlenlagerstätten, die für eine stoffliche Veredelung und/oder energetische Nutzung geeignet sind, ist zu prüfen.

Die Verteilung der Bodenschätze in Sachsen ist räumlich differenziert. Somit ist es erforderlich, diese räumlichen Unterschiede bei der vorsorgenden raumordnerischen Sicherung so zu berücksichtigen, dass ein regionaler Ausgleich erreicht wird.

Mit dem Fachinformationssystem Rohstoffe (FIS Rohstoffe) liegt ein aktuelles und umfassendes rohstoffgeologisches Instrument für alle sächsischen Rohstofflagerstätten und -vorkommen vor, in dem die zur Verfügung stehenden Rohstoffdaten laufend fortgeschrieben und bewertet werden (www.umwelt.sachsen.de/umwelt/geologie/7655.htm). Die Nutzung dieser Informationsbasis als Grundlage für die raumordnerische Sicherung von Rohstofflagerstätten gewährleistet eine nachvollziehbare und vergleichbare raumordnerische Verfahrensweise in den einzelnen Planungsregionen in Übereinstimmung mit den Leitlinien und Zielen der sächsischen Rohstoffpolitik (Rohstoffstrategie für Sachsen). Zur Information sind dem LEP 2013 die Erläuterungskarten 10 und 11 entsprechend der Rohstoffstrategie beigefügt.

Die Klassifizierungen der Vorkommen und Lagerstätten in Karte 10 und in Karte 11 basieren auf rein rohstoffbezogenen Parametern. Die Flächenumgrenzungen berücksichtigen in Karte 10 als ausgewählte, eine Rohstoffgewinnung ausschließende Elemente: Bebauungen, wichtige Trassenverläufe und Gewässer einschließlich Pufferzonen. Sonstige Nutzungskonflikte sind in dieser rein fachlichen Bewertung nicht berücksichtigt. Die Abwägung mit allen anderen raumordnerisch relevanten Belangen erfolgt im Rahmen der regionalplanerischen Sicherung von Rohstofflagerstätten mit dem Ziel des Ausgleichs von Nutzungsinteressen.

zu Grundsatz 4.2.3.2

Der Abbau von Bodenschätzen ist ein Eingriff in das Landschaftsbild und in den bestehenden Naturhaushalt. Dies erfordert, dass, soweit es die abbautechnischen und betrieblichen Gegebenheiten zulassen, möglichst frühzeitig mit den Rekultivierungsmaßnahmen begonnen wird. Frühzeitige grundlegende Vorgaben für eine Folgenutzung sichern eine sinnvolle Einbindung der Bergbaufolgelandschaft in das räumliche Gesamtgefüge und fördern die Akzeptanz des Vorhabens.

Die gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 261), geforderte Funktionalität von Böden ist bei bergbaubedingten Hinterlassenschaften zunächst nicht oder nur sehr eingeschränkt gegeben. Bei der Rekultivierung muss deshalb die Herstellung der Funktionalität unter Beachtung nutzungsbezogener Aspekte angestrebt werden. Dabei dient die Ausbildung der natürlichen Böden der Region als Orientierung. Besonders weitreichende Änderungen der hydrologischen, hydrochemischen, wasserwirtschaftlichen und ökologischen Verhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser, hervorgerufen durch den Beginn, den Betrieb und die Aufgabe von Grundwasserabsenkungen und Betriebswasserableitungen, erfordern eine unbedingte Beachtung bei Vorbereitung, Betrieb und Schließung des Tagebaubetriebes und der Nachsorgeplanungen. Die Wasserhaushalts- und Vorflutverhältnisse sollen landschaftsgerecht und selbstregulierend hergestellt werden. Da Gewässer in hohem Maße landschaftsprägenden Charakter haben, sind sie im Zusammenhang der Bergbaufolgemaßnahmen landschaftsgerecht zu gestalten. Um die Nachsorgeaufwendungen zu minimieren, kommt der Schaffung von Vorflutsystemen mit selbstregulierendem Wasserhaushalt eine zentrale Bedeutung zu.

Die Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen von Pflanzen und Tieren im Rahmen von Rekultivierungsmaßnahmen soll sich an Erfordernissen naturraumtypischer Ökosysteme beziehungsweise des Biotopverbundes orientieren (vergleiche auch G 4.1.1.17).

§ 2