Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs.1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder

Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs.1 Satz 2, 882 h Abs. 1 …

§ 3 Protokollierung der Abrufe und Sperrung des Bezugs von Abdrucken

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12793/3#abs-1 (1) Die Bereitstellung der Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der Länder zum Zwecke der Einsichtnahme und zum Abdruckversand umfasst auch die Pflicht zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 6 Abs. 3 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 4 der Vermögensverzeichnisverordnung .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12793/3#abs-2 (2) Die Länder sind befugt, zugelassene Teilnehmer zum laufenden Bezug von Abdrucken, die die von diesen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, oder bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen zu sperren.

§ 2 § 4