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Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen …

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Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12489/1#abs-1 (1) Dem Beitritt des Freistaates Sachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (Staatsvertrag GÜL) wird zugestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12489/1#abs-2 (2) Der Staatsvertrag GÜL wird nachstehend veröffentlicht.

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