Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
Gesetz zum Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und …Artikel 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11506/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11506/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 17 Abs. 1 in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Dresden, den 23. September 2010
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland