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Gesetz zum Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und …

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Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11506/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11506/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 17 Abs. 1 in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 23. September 2010

Der Landtagspräsident

Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident

Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen

Prof. Dr. Georg Unland

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