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Sächsische BergverordnungAnlage 1 (zu § 8 Abs. 2)
Stand: 26.08.2026
Anforderungen an die geotechnische Sicherheit
1. Standsicherheit von Böschungen
1.1
Die Standsicherheit von Böschungen ist grundsätzlich nachzuweisen.
1.2
Standsicherheitsberechnungen sind entsprechend dem fortschreitenden Sach- und Kenntnisstand zu aktualisieren, wenn
1.2.1
sich die Abbau- oder Verkippungstechnologie ändert;
1.2.2
sich die geologischen oder hydrogeologischen Verhältnisse und damit die boden- beziehungsweise gebirgsmechanischen Bedingungen (Parameter), die in die Standsicherheitsberechnung eingegangen sind, standsicherheits- oder tragfähigkeitsrelevant verändern;
1.2.3
die Gewinnung oder Verkippung nach längerem Stillstand wieder aufgenommen wird.
1.3
Lockergestein ist bei Vorliegen eines der nachstehenden Kriterien eine Standsicherheitsberechnung durch einen Sachverständigen zu erstellen beziehungsweise zu bestätigen:
1.3.1
Es liegen rutschungsbegünstigende Verhältnisse vor;
1.3.2
Böschungen mit einer Böschungshöhe von mehr als 10 m stehen ganz oder teilweise im Wasser;
1.3.3
Kippen, die mittels Lkw, Radlader, Raupen oder gleichgestellter Gerätetechnik aufgebaut werden oder wurden, überschreiten eine Kippenhöhe von 10 m;
1.3.4
die Kippenhöhe bei feinsandigem oder bindigem Lockergestein mit hoher Gleichförmigkeit oder mit einem bindigen Anteil von mehr als 30 Prozent überschreitet 10 m;
1.3.5
Kippen aus Lockergestein mit hohem bindigen oder feinsandigen Anteil und hoher Wassersättigung werden überkippt;
1.3.6
im Böschungsbereich sind unterirdische Hohlräume (zum Beispiel Karsthohlräume) oder Grubenbaue vorhanden;
1.3.7
es handelt sich um bleibende Böschungen von Tagebaurestlöchern oder um fortlaufende (aktive) Böschungen in Braunkohletagebauen;
1.3.8
im unmittelbaren Einflussbereich von bleibenden Böschungen oder Böschungssystemen befinden sich zu schützende Objekte, so dass Sicherheitsabstände im Rahmen des Oberflächenschutzes für diese Objekte festzulegen sind;
1.3.9
es ist eine Verringerung der Standsicherheit oder Tragfähigkeit durch Veränderungen der Grund- oder Oberflächenwasserstände oder durch korrelierende Faktoren (zum Beispiel Strömungen, Wellenschlag) zu besorgen;
1.3.10
es besteht Setzungsfließ-/Verflüssigungsgefahr;
1.3.11
die Kippenhöhe beim Überkippen von Böschungen überschreitet 5 m, wobei bei Annäherung der Kippe an die bestehende Böschungskante bereits ab einer Entfernung zwischen fortschreitendem Kippenfuß und bestehender Böschungskante, die der Höhe der Kippe beziehungsweise der Höhe der vorhandenen Böschung entspricht, eine Standsicherheitsgefährdung der vorhandenen Böschung auftreten kann;
1.3.12
Pfeiler temporärer Stützwirkung (Stützkörper) werden überkippt;
1.3.13
an Altkippen beziehungsweise an nicht fortlaufend betriebenen Kippen werden Verkippungs-, Erdbau- oder Nebenarbeiten durchgeführt;
1.3.14
geometrisch-stabile Böschungsverhältnisse werden durch (standsicherheitsmindernde) Eingriffe oder böschungsgestaltende Maßnahmen unterschnitten oder durch Belastungsänderung (Lasteintrag) destabilisiert;
1.3.15
Anzeichen für Böschungs- und Bodenbewegungen werden erkannt oder andere Umstände bekannt oder wahrgenommen, welche die Standsicherheit oder Tragfähigkeit herabsetzen.
1.4
Im Festgestein ist bei Vorliegen eines der nachstehenden Kriterien eine Standsicherheitsberechnung durch einen Sachverständigen zu erstellen beziehungsweise zu bestätigen:
1.4.1
Es liegt ein Grenzfall zwischen Locker- und Festgestein vor;
1.4.2
es liegen rutschungsbegünstigende Verhältnisse vor;
1.4.3
für die Gewinnung mittels Großbohrlochsprengungen und planmäßig nicht notwendig werdender Hebersprengungen überschreitet die Einzelböschung eine Böschungshöhe von 15 m oder die Generalneigung des Böschungssystems 60°;
1.4.4
für die Werksteingewinnung mit zulässigen Böschungswinkeln bis zu 85° überschreitet die Einzelböschung eine Böschungshöhe von 10 m;
1.4.5
der Böschungswinkel für Verwitterungs- und Zersatzzonen auflagernder Deckgebirgsschichten überschreitet 45°;
1.4.6
die Lagerungsverhältnisse auflagernder Deckgebirgsschichten aus Lockergestein erfordern eine Standsicherheitsberechnung gemäß Nummer 1.1;
1.4.7
im Böschungsbereich sind unterirdische Hohlräume (zum Beispiel Karsthohlräume) oder Grubenbaue vorhanden;
1.4.8
es handelt sich um bleibende Böschungen von Tagebaurestlöchern;
1.4.9
im unmittelbaren Einflussbereich von bleibenden Böschungen oder Böschungssystemen befinden sich zu schützende Objekte, so dass Sicherheitsabstände im Rahmen des Oberflächenschutzes für diese Objekte festzulegen sind.
1.5
Bei der maschinellen Gewinnung im Hochschnitt darf die Böschungshöhe zwischen zwei Arbeitsebenen (Sohlen, Bermen) die Schnitthöhe beziehungsweise Reichhöhe des Gewinnungsgerätes, die der größten Arbeitshöhe entspricht,
1.5.1
im Lockerstein bei Eimerketten-, Schaufelrad- und Greiferbaggern nicht, bei den übrigen Gewinnungsgeräten um nicht mehr als 1m,
1.5.2
im Festgestein nicht überschreiten.
2. Setzungsfließ-/Verflüssigungsgefahr
2.1
Setzungsfließen ist ein plötzliches Versagen (Fließen) von Böschungen in nicht bindigem, feinsandigem, stark oder völlig wassergesättigtem Lockergestein geringer bis mittlerer Lagerungsdichte infolge äußerer Einwirkungen (Initial durch Erschütterung, plötzliche Belastung oder Grundwasserstandsänderungen et cetera). Dabei tritt ein Gefügezusammenbruch, verbunden mit einer Verflüssigung ein.
2.1.1
Setzungsfließgefahr besteht, wenn die entsprechenden bodenmechanischen Eigenschaften des Lockergesteins in Verbindung mit Wassersättigung vorliegen, ein ausreichend starkes Initial in dieses Lockergestein eingetragen wird und eine Hohlform gegeben ist, in die die Massen ausfließen können.
2.1.2
Versagensgefahr infolge Verflüssigung besteht, wenn entsprechende bodenmechanische Eigenschaften des Lockergesteins in Verbindung mit Wassersättigung vorliegen, ein ausreichend starkes Initial oder Belastung in dieses Lockergestein eingetragen wird, ohne dass das Material in eine bevorzugte Richtung ausfließen kann.
2.2
Kann die Gefahr des Setzungsfließens nicht ausgeschlossen werden, müssen die Standsicherheitsberechnungen nach § 8 Abs. 2 folgende weitere Kriterien erfüllen:
2.2.1
In den Standsicherheitsberechnungen sind die unterschiedlichen Bereiche von Kippen und Kippenböschungen, die gegen ein Verflüssigen oder Setzungsfließen unverdichtet standsicher sind, verdichtet wurden oder noch zu verdichten sind, auszuweisen. Wesentlicher Bestandteil ist dabei die Darstellung der verdichteten Bereiche (Stützkörper) und der stabilisierten Bereiche mit ihren geometrischen Abmessungen (Teufe, Breite, Länge, Überdeckung), der Art ihrer Herstellung (Sprengverdichtung, Rütteldruckverdichtung oder Sonderverfahren) und der Verbesserung ihrer Eigenschaften sowie ihrer Besonderheiten. Zeitlich verzögerte Komplettierungen der Vorlandsicherung sowie der verdichteten Bereiche an Uferzonen von Tagebaurestlöchern (begeh- und befahrbare Bereiche) sind ebenfalls auszuweisen.
2.2.2
In den Standsicherheitsberechnungen ist der im Rahmen der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes erforderliche, mindestens zu erreichende Wert der Lagerungsdichte in Form der ortsabhängigen Dichte r als Trockendichte r d, erf auszuweisen. Wenn das Ausweisen der Dichte geotechnisch begründet nicht möglich, nicht ausreichend oder nicht zweckmäßig ist, sind die dem maßgebenden Berechnungsfall zugrunde liegenden Festigkeitswerte als wirksame Bruchparameter (j’, c’) erf anstelle oder zusätzlich zur Dichte auszuweisen und zu begründen.
2.2.3
In der Standsicherheitsberechnung sind erforderliche Sicherheitslinien, Sicherheitszonen sowie Sperrbereiche auszuweisen.
2.2.4
Für setzungsfließgefährdete Kippenbereiche ist in der Standsicherheitsberechnung der Planungsphase die Art und Weise der Kontrolle und des Nachweises des Verdichtungserfolges in Form der zu ermittelnden Trockendichte r d, vorh oder der zu ermittelnden wirksamen Bruchfestigkeiten (j’, c’) vorh festzulegen. In einer abschließenden Standsicherheitsberechnung ist die erfolgreiche Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bezüglich Dauerstandsicherheit in Abhängigkeit von der geplanten Folgenutzung zu bewerten und zu bestätigen (Verdichtungsnachweis). Wenn die Verdichtungsmaßnahmen abgeschlossen sind und der Verdichtungsnachweis vorliegt, dass der erforderliche Wert der Trockendichte (r d, vorh = r d, erf ) oder die Werte der wirksamen Bruchfestigkeiten [(j’, c’) vorh = (j’, c’) erf ] erreicht wurden, sind weitere Standsicherheitsberechnungen nicht mehr erforderlich.
2.2.5
In Standsicherheitsberechnungen für verflüssigungsgefährdete und setzungsfließgefährdete Kippenbereiche hat der Sachverständige die hydrogeologischen Verhältnisse, insbesondere die endgültigen nachbergbaulichen Grundwasserstände, zu berücksichtigen.
2.2.6
In den Standsicherheitsberechnungen sind die unterschiedlichen Bereiche von Kippen und Kippenböschungen, die ohne böschungsgestaltende Maßnahmen standsicher sind, mittels böschungsgestaltender Maßnahmen gesichert wurden oder mittels böschungsgestaltender Maßnahmen noch zu sichern sind, auszuweisen.