Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bergverordnung
Sächsische Bergverordnung§ 25 Anforderungen an regelmäßige Prüfungen
Stand: 26.08.2026
Anlagen nach § 22 mit einer zulässigen Belastung des Zug- oder Schubsystems von mehr als 100 kN, insbesondere Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen dieser Anlagen, sind unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, mindestens aber alle vier Jahre von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle zu prüfen. Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen der Anlagen sind an jedem Aufstellungsort vor Inbetriebnahme und zusätzlich halbjährlich von einer sachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.