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Sächsische Bergverordnung

§ 23 Anforderungen an den Betrieb von Bohranlagen und von sonstigen Anlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/23#abs-1 (1) Es dürfen nur Anlagen nach § 22 verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die bei dem jeweiligen Vorhaben auftretenden Belastungen nachgewiesen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/23#abs-2 (2) Beim Erstellen, Aufwältigen oder Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, ist der Nachweis zu erbringen, dass die eingesetzten Anlagen nach § 22 für den Einsatz der zur Beherrschung von Ausbrüchen erforderlichen Einrichtungen geeignet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/23#abs-3 (3) Beim Erstellen und Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, muss der Unternehmer sicherstellen, dass Personen die Gefahrenbereiche mit geeigneten Fluchteinrichtungen schnell und sicher verlassen können.

§ 22 § 24