Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Jahna-Auenwälder“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10192/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10192/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, Eis- oder Wassersportarten betreibt oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen befährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb markierter Wege betritt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Feuer anmacht oder unterhält;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde unangeleint laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Veranstaltungen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt oder
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 angelt;
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10192/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Jagdeinrichtungen anlegt, ohne dies der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen;
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Wildfütterungen, Wildäcker oder Kirrungen anlegt;
entgegen § 5 Nr. 2 Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung sowie zum Einsatz von Bioziden vornimmt, ohne dies spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. August und dem 31. Januar eines jeden Jahres ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben unberührt;
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Dung, Mineraldünger oder Kalk einbringt, Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder einsetzt;
entgegen § 5 Nr. 8 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Veranlassung oder Genehmigung durch die Naturschutzbehörde durchführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10192/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.