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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass

a)

die Anlage von Jagdeinrichtungen der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen ist, die Anlage von Wildfütterungen, Wildäckern oder Kirrungen jedoch verboten ist;

b)

gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;

2. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Grünlandbewirtschaftung mit den Maßgaben, dass Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung sowie zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei der Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt;

3. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass

a)

Forstarbeiten im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 31. Januar eines jeden Jahres durchzuführen sind; notwendige Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes bedürfen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt;

b)

das Einbringen von Dung, Mineraldünger oder Kalk, die Lagerung oder der Einsatz von Bioziden, Auftaumitteln oder anderen Chemikalien verboten ist;

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen;

4. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

5. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;

6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

7. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

8. für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden.

§ 4 § 6