Gesetze / Landesrecht Sachsen / Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

SMWAFördZuVO

Anlage (zu § 1)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zuständigkeiten

1. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Durchführung folgender Förderprogramme und Fördermaßnahmen zuständig:

a)

Förderung von Projekten der grenzüberschreitenden Entwicklungszusammenarbeit,

b)

Institutionelle Förderung des Deutschen Handwerksinstituts e. V. (DHI) und

c)

Förderung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) im Wege der institutionellen Förderung und Sonderfinanzierung sächsischer Finanzierungsanteile.

2. Die Landesdirektion Sachsen ist für die Durchführung folgender Förderprogramme und Fördermaßnahmen zuständig:

a)

Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ im Sinne von Artikel 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des jeweils geltenden Rahmenplans „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,

b)

Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen und der Einrichtung von drahtlosen öffentlichen Internetzugriffspunkten (Hot Spots der Telekommunikation),

c)

Institutionelle Förderung der Verbraucherzentrale Sachsen e. V.,

d)

Förderung der Unterbringungskosten von Arbeitgebern für Arbeitnehmer mit Wohnort in der Tschechischen Republik und der Republik Polen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie,

e)

Förderung von Ausbildungsverhältnissen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und

f)

Förderung der Kosten von Arbeitgebern für Testungen von Arbeitnehmern mit Wohnort in der Tschechischen Republik, der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

3. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist für die Durchführung folgender Förderprogramme und Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung folgender Billigkeitsleistungen zuständig:

a)

Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs,

b)

Förderung des kommunalen Straßen- und Brückenbaus,

c)

RL Verkehrsinfrastruktur vom 18. Juli 2016 (SächsABl. S. 1027), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), in der jeweils geltenden Fassung,

d)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln für Schmalspurbahnen vom 15. August 2014 (SächsABl. S. 1086), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), in der jeweils geltenden Fassung,

e)

RL Lastenfahrrad vom 29. Januar 2021 (SächsABl. S. 195), in der jeweils geltenden Fassung,

f)

Billigkeitsleistungen nach der RL Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV vom 15. September 2020 (SächsABl. SDr. S. S 390), die durch die Richtlinie vom 18. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und sonstige Billigkeitsleistungen nach § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung im öffentlichen Personennahverkehr,

g)

Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Rad- und Fußverkehrs, die nicht unter Buchstabe b fallen, einschließlich der Förderung von Vereinen zur Förderung des Rad- und Fußverkehrs und

h)

RL Mobilität EFRE/JTF 2021 bis 2027 vom 28. März 2024 (SächsABl. S. 419), in der jeweils geltenden Fassung.

4. Die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ist für die Durchführung folgender Fördermaßnahmen zuständig:

a)

Förderung sächsischer Projektteile gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (Electronic Components and Systems for European Leadership),

b)

Förderung sächsischer Projektteile gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des EUREKA-Clusters „Pan European Partnership in Micro- and Nano-Technologies and Applications“ (PENTA) und

c)

Förderung sächsischer Projektteile gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für Chips.

§ 2