Gesetze / Landesrecht Sachsen / SMR-Förderzuständigkeitsverordnung

SMRFördZuVO

§ 1 Zuständigkeit des Staatsministeriums

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Regionalentwicklung ist zuständig für die Einzelfallförderung von Maßnahmen zur Pflege von Denkmalen, deren denkmalgerechter Erhaltung und zum Schutz vor Gefährdung von Denkmalen, soweit keine anderweitige Zuständigkeit nach dieser Verordnung oder anderen Vorschriften besteht.

§ 2