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§ 1 SMRFördZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit des Staatsministeriums

SMR-Förderzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Regionalentwicklung ist zuständig für die Einzelfallförderung von Maßnahmen zur Pflege von Denkmalen, deren denkmalgerechter Erhaltung und zum Schutz vor Gefährdung von Denkmalen, soweit keine anderweitige Zuständigkeit nach dieser Verordnung oder anderen Vorschriften besteht.