Gesetze / Landesrecht Sachsen / Förderzuständigkeitsverordnung SMK
SMKFördZuVO§ 2 Förderprogramme zur Erfüllung besonderer schulischer Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/2#abs-1 (1) Die Förderprogramme zur Erfüllung besonderer schulischer Aufgaben umfassen die Förderung von
1. Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Ganztagsangeboten mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Absatz 1 und
2. Maßnahmen auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen vom 6. Juni 2018 (SächsABl. S. 773), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/2#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß
1. Absatz 1 Nummer 1 ist das Landesamt für Schule und Bildung, soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2012 bewilligt wurde,
2. Absatz 1 Nummer 2 ist das Staatsministerium für Kultus.