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SMKFördZuVO

§ 3 Förderprogramme für Schülerinnen und Schüler in besonderen Situationen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/3#abs-1 (1) Die Förderprogramme für Schülerinnen und Schüler in besonderen Situationen umfassen die Förderung von Maßnahmen zur Integration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/3#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Landesamt für Schule und Bildung, soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2018 bewilligt wurde.

§ 2 § 4