Gesetze / Landesrecht Sachsen / Förderzuständigkeitsverordnung SMK
SMKFördZuVO§ 1 Förderprogramme für den Schulbau
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/1#abs-1 (1) Die Förderrichtlinie IZBuB vom 2. September 2003 (SächsABl. S. 957), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), umfasst die Förderung von Neubauten, baulichen Änderungen und Ausstattungen von Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/1#abs-2 (2) Das europäische Förderprogramm zur Schulbauförderung umfasst die Förderung von
1. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen,
2. Erwerbungen von Gebäuden zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle und
3. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen,
soweit die Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 1993 bis 1999 oder im Förderzeitraum 2000 bis 2006 erfolgte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/1#abs-3 (3) Das Förderprogramm Schulbauförderung im Finanzausgleich umfasst die pauschalierte Förderung von
1. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen sowie
2. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/1#abs-4 (4) Das Förderprogramm Hochwasser umfasst die Beseitigung der baulichen Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 an Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/1#abs-5 (5) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß den Absätzen 1 bis 4 ist die Landesdirektion Sachsen.