Gesetze / Landesrecht Sachsen / Förderzuständigkeitsverordnung SMK
SMKFördZuVO§ 9 Einzelfallförderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/9#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Kultus ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/9#abs-2 (2) Dies gilt nicht für die Förderung des Neubaus des Beruflichen Schulzentrums für Elektrotechnik Dresden.