Gesetze / Landesrecht Sachsen / Förderzuständigkeitsverordnung SMK

SMKFördZuVO

§ 9 Einzelfallförderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/9#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Kultus ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMKF%C3%B6rdZuVO/9#abs-2 (2) Dies gilt nicht für die Förderung des Neubaus des Beruflichen Schulzentrums für Elektrotechnik Dresden.

§ 8 § 10