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§ 3 SMKFördZuVO (Sachsen) — Förderprogramme für Schülerinnen und Schüler in besonderen Situationen

Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderprogramme für Schülerinnen und Schüler in besonderen Situationen umfassen die Förderung von Maßnahmen zur Integration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Landesamt für Schule und Bildung, soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2018 bewilligt wurde.