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SMEKULFördZuVO

§ 2 Förderprogramme auf den Gebieten Abfall, Boden- und Grundwasserschutz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMEKULF%C3%B6rdZuVO/2#abs-1 (1) Förderprogramme auf den Gebieten Abfall, Boden- und Grundwasserschutz umfassen die Förderung

1. von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen einschließlich des Abschlusses und der Nachsorge von Deponien sowie von Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der kommunalen Abfallwirtschaft,

2. von Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der gewerblichen Abfallwirtschaft und

3. von Vorhaben, die insbesondere zur Gefahrenabwehr sowie zur Untersuchung und Sanierung von altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und Bodenbelastungen dienen, einschließlich der Untersuchung von Grundwasserverunreinigungen bei solchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMEKULF%C3%B6rdZuVO/2#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen.

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