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SMEKULFördZuVO§ 1 Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMEKULF%C3%B6rdZuVO/1#abs-1 (1) Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft umfassen die Förderung
1. von wasserbaulichen Vorhaben,
2. der Abwehr von Wassergefahren und
3. von sonstigen Vorhaben, die zur Erreichung von wasserwirtschaftlichen Zielen im Sinne von § 6 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009 S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMEKULF%C3%B6rdZuVO/1#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 nicht, wenn die Förderung Maßnahmen zur privaten Hochwassereigenvorsorge zur Reduzierung des Schadenspotentials bei Extremereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Sturzfluten umfasst.