Gesetze / Landesrecht Sachsen / Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft
SMEKULFördZuVO§ 3 Förderprogramme auf den Gebieten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMEKULF%C3%B6rdZuVO/3#abs-1 (1) Förderprogramme auf den Gebieten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft umfassen
1. die Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft,
2. Maßnahmen und Projekte zur Durchführung von Landesgartenschauen,
3. die Förderung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 11 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen
a)
die Förderung des ländlichen Raums,
b)
die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen,
c)
die Förderung der Marktstrukturverbesserung sowie
d)
die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur und der Fischerei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMEKULF%C3%B6rdZuVO/3#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach Absatz 1 ist
1. auf dem Gebiet der Forstwirtschaft mit Ausnahme der nicht-investiven Förderung von Erstaufforstungsflächen der Staatsbetrieb Sachsenforst und
2. im Übrigen sowie bei gebietsübergreifenden Förderprogrammen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.