Gesetze / Landesrecht Sachsen / Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft
SMEKULFördZuVO§ 11 Zuständigkeit bei Aufgabenübergang
Stand: 26.08.2026
Soweit eine sachlich zuständige Behörde Bewilligungsbescheide erlassen hat, bleibt sie zuständig, auch wenn die Förderzuständigkeit später auf eine andere Behörde übergeht.