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SMEKULFördZuVO§ 7 Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMEKULF%C3%B6rdZuVO/7#abs-1 (1) Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes umfassen die Förderung von Maßnahmen
1. zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes, typischer Landschaftsbilder und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft einschließlich Maßnahmen der Biotopgestaltung, des Artenschutzes, naturschutzbezogener Technik und Ausstattung, Stützmauern, Naturschutzfachplanungen, Maßnahmen zur Dokumentation von Artvorkommen, naturschutzbezogene Qualifizierungsmaßnahmen sowie naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, Maßnahmen der Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt, Präventionsmaßnahmen vor Schäden durch geschützte Arten und sonstige Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie
2. zur Biotopgestaltung und zum Artenschutz im Wald.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMEKULF%C3%B6rdZuVO/7#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist, soweit § 10 Nummer 2 nichts anderes bestimmt, das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.