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§ 11 SMEKULFördZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit bei Aufgabenübergang

Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit eine sachlich zuständige Behörde Bewilligungsbescheide erlassen hat, bleibt sie zuständig, auch wenn die Förderzuständigkeit später auf eine andere Behörde übergeht.