Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.04.2021 – 1 WB 34/20Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des TruppendienstesZitiert von 3
- BVerwG, 05.01.2018 – 1 WDS-VR 11/17Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
- BVerwG, 31.01.2019 – 1 WB 8/18Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes; Gleichheit der Prüfungsbedingungen und BewertungsmaßstäbeZitiert von 14
- BVerwG, 05.02.2015 – 1 WB 19/14Beschwerdefrist; innerbehördlicher Postlauf; LaufbahnwechselZitiert von 3
- OVG NRW, 01.09.2004 – 1 A 1255/03Zitiert von 1
- BVerwG, 15.01.2016 – 1 WB 9/15Einstellung des Verfahrens; Änderung der Sach- und RechtslageZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.07.2023 – 1 W-VR 11/23Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Wechsel eines Soldaten von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 – 1 L 108/22Zitiert von 2
- BVerwG, 01.09.2021 – 1 WB 33/20Laufbahnwechsel OffzMilFD zu OffzTrD; Statusamt und historisches BeurteilungsbildZitiert von 5
14 Entscheidungen zu § 29 SLV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/29#abs-1 (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/29#abs-2 (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/29#abs-3 (3) Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist. Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. § 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.