Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 5 Einstellung
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 20.02.2018 – 7 K 6063/16Zitiert von 8
- VG Köln, 08.03.2017 – 23 K 5218/15
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WB 26.25
- BVerwG, 12.12.2017 – 2 VR 2/16Konkurrentenstreit unter Soldaten um höherwertigen Dienstposten beim BND; Auswahlentscheidung als maßgeblicher ZeitpunktZitiert von 117
- BFH, 16.04.2002 – VIII R 58/01Kindergeld: Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier als Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/5#abs-1 (1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. Eingestellt werden darf nur, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/5#abs-2 (2) Soldatinnen und Soldaten werden im niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/5#abs-3 (3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer einer Polizei des Bundes oder einer Polizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Polizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/5#abs-4 (4) Mit einem höheren Dienstgrad eingestellten Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wird der Dienstgrad zunächst vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von sechs Monaten endgültig verliehen werden.