Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV 2002§ 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/11#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/11#abs-2 (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/11#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.