Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Kleist-Museum“
SKleistMG§ 1 Errichtung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SKleistMG/1#abs-1 (1) Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen Stiftung „Kleist-Museum“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SKleistMG/1#abs-2 (2) Sitz der Stiftung ist Frankfurt (Oder).
Einzelnorm