(1) Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen Stiftung „Kleist-Museum“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Sitz der Stiftung ist Frankfurt (Oder).
Einzelnorm
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(1) Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen Stiftung „Kleist-Museum“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Sitz der Stiftung ist Frankfurt (Oder).
Einzelnorm