nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 SKAGEG

Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) der nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgelösten Krankenkassen und des Verbands Berliner Ortskrankenkassen sowie die nach dem 8. Mai 1945 für diese Kassen oder diesen Verband erworbenen Vermögensrechte gehen mit dem Tag der Auflösung auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin über.

(2) Absatz 1 gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.

(3) Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenständen getroffen sind, bleiben wirksam.

(4) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten bleiben bestehen.

(5) Eine Vermögensauseinandersetzung zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin und den wieder zugelassenen Kassen findet nicht statt.

---

Zitiervorschlag: § 10 SKAGEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SKAGEG/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
