Gesetze / Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung
SHV§ 1 Erstattungsvoraussetzungen
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SHV/1#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die Familien- und Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes haben, werden Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe erstattet, soweit diese unmittelbar entstehen durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SHV/1#abs-2 (2) Die Kosten werden nur erstattet, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SHV/1#abs-3 (3) Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, dass die Betreuung ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann. In Einzelfällen können aus besonderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden.