Gesetze / Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge

SHStatG

§ 1

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SHStatG/1#abs-1 (1) Auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SHStatG/1#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates höchstens einmal in zwei Jahren Zusatzstatistiken über Sonderfragen auf diesem Gebiet anzuordnen.

§ 2