Gesetze / Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung
SHKAMAusbV§ 9 Prüfungsbereich Versorgungstechnik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/9#abs-1 (1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Versorgungstechnik statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Versorgungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/9#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind das Anfertigen und das Prüfen eines versorgungstechnischen Bauteils oder einer Baugruppe nach Unterlagen zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/9#abs-4 (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/9#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 60 Minuten.