Gesetze / Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung
SHKAMAusbV§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/16#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Versorgungstechnik mit | 30 Prozent, |
| Kundenauftrag mit | 35 Prozent, |
| Arbeitsplanung mit | 15 Prozent, |
| Systemanalyse und Instandhaltung mit | 10 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/16#abs-2 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/16#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.