Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleibWV§ 3 Wahlberechtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/3#abs-1 (1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/3#abs-2 (2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.