Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen

SGleibWV

§ 3 Wahlberechtigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/3#abs-1 (1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/3#abs-2 (2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.

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