Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleibWV§ 22 Bekanntgabe der Gewählten
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/22#abs-1 (1) Sobald die als Gleichstellungsbeauftragte und als Stellvertreterinnen Gewählten endgültig feststehen, gibt der Wahlvorstand ihre Namen in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und teilt sie der Dienststelle mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/22#abs-2 (2) Gab es in den Fällen des § 21 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterinnen keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterinnen von der Dienststelle von Amts wegen zu bestellen sind, und gibt dies in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
Änderungsverlauf
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06.09.2013 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3559)
BGBl. 2013 I S. 3559
BGBl. 2013 I S. 3559 Gesetzgebungsmaterialien
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