Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 7 Annahmeverfahren, Auswahlverfahren
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/7#abs-1 (1) In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern
Liegen nicht ausreichend Bewerbungen von Frauen vor, sind alle Bewerberinnen einzubeziehen, die das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/7#abs-2 (2) Für Auswahlverfahren in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei Auswahlverfahren insbesondere für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/7#abs-3 (3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/7#abs-4 (4) In den Annahmeverfahren und den Auswahlverfahren dürfen Fragen nicht gestellt werden zu
Die ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/7#abs-5 (5) Die Prüf- und Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.