Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 39 Eingliederung einer Dienststelle
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/39#abs-1 (1) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der eingegliederten Dienststelle und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Eingliederung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/39#abs-2 (2) Die Gleichstellungsbeauftragte der aufnehmenden Dienststelle und ihre Stellvertreterinnen sind auch für das militärische Personal der eingegliederten Dienststelle zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/39#abs-3 (3) Wächst der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten durch die Eingliederung wesentlich auf, ist § 33 Absatz 3 und 4 anzuwenden.