Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 40 Aufspaltung einer Dienststelle

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/40#abs-1 (1) Entstehen im Falle der Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue Dienststelle entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/40#abs-2 (2) Wird im Falle der Aufspaltung ein Teil in eine andere Dienststelle eingegliedert, findet § 39 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/40#abs-3 (3) Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41 Anwendung.

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