Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 38 Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/38#abs-1 (1) Bei der Auflösung einer oder mehrerer Dienststellen und der Zusammenlegung zu einer neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Auflösung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/38#abs-2 (2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, gilt § 37 entsprechend.

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