Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 74 Bericht
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/74#abs-1 (1) Alle vier Jahre legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Gleichstellungsbericht vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/74#abs-2 (2) In dem Gleichstellungsbericht ist darzulegen,
Es können zudem vorbildliche Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen besonders hervorgehoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/74#abs-3 (3) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 73 erfassten statistischen Angaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/74#abs-4 (4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.