Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 12 Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/12#abs-1 (1) Die Dienststellen sollen die tatsächlichen Voraussetzungen dafür schaffen, jeder Person Folgendes zu ermöglichen:
Dies gilt in der Regel auch für Personen mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/12#abs-2 (2) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass jede Person in Teilzeitbeschäftigung eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhält, die ihrer ermäßigten Arbeitszeit entspricht. Diese Entlastung darf nicht zu einer unzumutbaren dienstlichen Mehrbelastung für andere Beschäftigte der Dienststelle führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/12#abs-3 (3) Können bestimmte Verwendungen nicht in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden, sind flexible Arbeits- und Präsenzzeitmodelle, Telearbeit, mobiles Arbeiten oder andere Verwendungen anzubieten, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/12#abs-4 (4) Beantragt eine Person Teilzeitbeschäftigung, eine Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder Elternzeit, ist sie durch ihre personalbearbeitende Stelle insbesondere auf die dienst- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung, der Beurlaubung oder der Elternzeit hinzuweisen.