Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 204

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund1 Entscheidung

Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.

§ 203a § 205