Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 204
Stand: 10.06.2019
Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 204 SGG →
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