Gesetze / SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung

SGBXIVBSchAV

§ 3 Allgemeine Zuordnung

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/3#abs-1 (1) Die Zuordnung erfolgt bei Geschädigten

1.
ohne abgeschlossene Berufsausbildung zur Besoldungsgruppe A 5,
2.
mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Besoldungsgruppe A 7,
3.
mit Techniker- oder Meisterprüfung zur Besoldungsgruppe A 9,
4.
mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss zur Besoldungsgruppe A 11 und
5.
mit einem Master, einem Staatsexamen oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss zur Besoldungsgruppe A 14.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/3#abs-2 (2) Ein in Absatz 1 genannter Abschluss ist bei einer Zuordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn er

1.
die Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit bildet, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt oder
2.
das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit erheblich fördert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/3#abs-3 (3) Als Hochschulausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gilt dabei nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluss eine Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/3#abs-4 (4) Dem Abschluss einer Berufsausbildung stehen eine zehnjährige Beschäftigung oder eine fünfjährige selbständige Tätigkeit in der Erwerbstätigkeit gleich, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/3#abs-5 (5) Ein durch die Schädigung nachweislich verhinderter Aufstieg in der Erwerbstätigkeit ist entsprechend zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/3#abs-6 (6) Werden oder wurden Geschädigte infolge einer vor Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang eingeschränkt, so hat die Zuordnung unter Berücksichtigung der Veranlagungen und Fähigkeiten der geschädigten Person zu Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend zu erfolgen. Der Berufsschadensausgleich ist frühestens zum Zeitpunkt des zu erwartenden Abschlusses zu prüfen und zu erbringen. In der Regel kann der Abschluss erwartet werden in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 mit Vollendung des 16. Lebensjahres,
2.
des Absatzes 1 Nummer 2 mit Vollendung des 19. Lebensjahres,
3.
des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 mit Vollendung des 23. Lebensjahres und
4.
des Absatzes 1 Nummer 5 mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
§ 2 § 4