Gesetze / SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung
SGBXIVBSchAV§ 3 Allgemeine Zuordnung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/3#abs-1 (1) Die Zuordnung erfolgt bei Geschädigten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/3#abs-2 (2) Ein in Absatz 1 genannter Abschluss ist bei einer Zuordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/3#abs-3 (3) Als Hochschulausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gilt dabei nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluss eine Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/3#abs-4 (4) Dem Abschluss einer Berufsausbildung stehen eine zehnjährige Beschäftigung oder eine fünfjährige selbständige Tätigkeit in der Erwerbstätigkeit gleich, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/3#abs-5 (5) Ein durch die Schädigung nachweislich verhinderter Aufstieg in der Erwerbstätigkeit ist entsprechend zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/3#abs-6 (6) Werden oder wurden Geschädigte infolge einer vor Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang eingeschränkt, so hat die Zuordnung unter Berücksichtigung der Veranlagungen und Fähigkeiten der geschädigten Person zu Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend zu erfolgen. Der Berufsschadensausgleich ist frühestens zum Zeitpunkt des zu erwartenden Abschlusses zu prüfen und zu erbringen. In der Regel kann der Abschluss erwartet werden in den Fällen