Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung

SGBXISchVO

§ 8 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/8#abs-1 (1) Der Vorsitz der Schiedsstelle lädt die Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertragsparteien unverzüglich nach Vorliegen der entscheidungsrelevanten Unterlagen schriftlich oder in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein und unterrichtet die zuständige Behörde nach § 16.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/8#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und zur Erörterung der Rechtslage und der Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung kann der Vorsitz Erörterungstermine anberaumen, zu dem die Parteien geladen werden und seitens der Schiedsstelle der Vorsitz und eine Vertretung der Geschäftsstelle nach § 1 Absatz 2 teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/8#abs-3 (3) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich und findet in Nordrhein-Westfalen statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/8#abs-4 (4) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/8#abs-5 (5) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/8#abs-6 (6) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die künftigen Vertragsparteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/8#abs-7 (7) Der Vorsitz der Schiedsstelle kann entscheiden, dass Termine und mündliche Verhandlungen der Schiedsstelle in besonderen Fällen als Videokonferenz mittels gleichzeitiger Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden.

§ 7 § 9