Gesetze / SGB V-Übertragungsverordnung
SGB V-ÜbV§ 1
Stand: 05.04.2020
Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 57 Abs. 27 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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