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Gesetze / Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch

SGB5§303fEÜV

§ 1 Übertragung der Ermächtigung

Stand: 13.04.2025

Bund

Die in § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen.

SGB5§303fEÜV

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch

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Fassung

Stand: 13.04.2025 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 13.04.2025

recht.nulegal.eu/gesetze/SGB5§303fEÜV/1

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/SGB5§303fEÜV/1, abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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